Landkreis Landsberg am Lech – Im Landkreis Landsberg am Lech wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit gelten für diesen neuen Inzidenzbereich ab Freitag, 16.04.2021, 00:00 Uhr, neue Regelungen. Dies hat das Landratsamt Landsberg am Lech am 14.04.2021 amtlich festgestellt und bekanntgemacht - Amtsblatt /2021, einsehbar unter www.landratsamt-landsberg.de.
Die neuen Regelungen: (Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen, Sport, außerschulische Bildung, Musikschulen, Kulturstätten, Handels- und Dienstleistungsbetriebe).
Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
der Begleitung Sterbender,
von Handlungen zur Versorgung von Tieren
oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-gemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst
Sport:
Erlaubt ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung. Mannschaftssport ist untersagt.
Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform unzulässig. Dies gilt nicht für Erste-Hilfe-Kurse (auch im Rahmen von Fahrschulen) und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.
Kulturstätten: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Diese Aufstellung ist abschließend.
Abweichend hiervon ist die Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften, die nicht geöffnet haben dürfen, zulässig (Click + Meet (neu, bisher Click + Collect)). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Nicht mehr zulässig ist die Öffnung folgender Geschäfte: Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, Buchhandlungen, Schuhgeschäfte und jedwede sonstige Ladengeschäfte. Folgende Voraussetzungen müssen die geöffneten Betriebe erfüllen:
der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche (gilt nicht bei Click + Meet);
in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Für Click + Meet in Handelsbetrieben gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist zulässig, wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche;
Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Das Ergebnis eines Selbsttests kann nach gegenwärtigem Stand nur dann als nachgewiesen anerkannt werden, wenn dieser vor Ort unter Aufsicht vorgenommen wurde.
Sollten die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nur Click + Collect zulässig.
Die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen weiter angeboten werden.
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