Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100. Damit gelten ab wieder weitergehende Einschränkungen. So gelten beispielsweise wieder strengere Kontaktbeschränkungen und eine nächtliche Ausgangssperre. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist grundsätzlich untersagt. Terminshopping (sog. Click & Meet) mit negativem Coronavirustest ist jedoch möglich. Eine Übersicht, wo im Landkreis PCR- und POC-Antigenschnelltests durchgeführt werden, ist auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/coronavirus zu finden. Ausgenommen von der Schließung ist der Lebensmittelhandel und weitere Geschäfte für die tägliche Versorgung.
Alle Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 13c vom 17. April 2021 (www.lk-starnberg.de/media/custom/2235_624_1.PDF?1618640924) des Landkreises Starnberg zu entnehmen.
Das wichtigste auf einen Blick:
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die oben genannten Zwecke zulässig.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Geschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist zwar grundsätzlich untersagt, Click & Meet (vorherige Terminbuchung) mit negativem Coronatest aber möglich.
Bei Click & Meet müssen die Kunden vor dem Besuch einen Termin für einen festen Zeitraum buchen. Der Betreiber hat dabei nicht nur die geltenden Hygieneregeln einzuhalten, sondern muss auch sicherstellen, dass der Kunde ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen kann. Dies kann ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test oder ein maximal 24 Stunden alter POC-Antigentest sein. Auch ein Selbsttest, der im Beisein (unter Aufsicht) des Betreibers durchgeführt wird ist möglich. Ein solcher Selbsttest berechtigt bislang aber nur für den Besuch dieses einen Ladens. Es wird zwar an Lösungen für Selbsttests mit digitalem Nachweis gearbeitet, sie sind aber noch nicht erhältlich. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, entscheiden die Ladenbesitzer.
Neben Click & Meet ist natürlich ist auch die Abholung vorbestellter Waren (click & collect bzw. call & collect) zulässig.
Ausgenommen von der Schließung sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung, außerschulische Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt.
Weiterhin möglich sind dagegen Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Die gültigen Hygienemaßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten.
Kulturstätten
Die Öffnung von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie zoologische und botanische Gärten ist untersagt.
Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung (inklusive Garten) ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt, es sei denn dies ist begründet. Als triftige Gründe gelten beispielsweise die berufliche Tätigkeit oder medizinische Notfälle.
Pflegekräfte
Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen haben sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, einem‚ Corona-Test zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder des Landratsamtes Starnberg vorzulegen.
Schulen und Kindertageseinrichtungen
Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen wurden am Freitag in einer eigene Information bekanntgegeben (www.lk-starnberg.de/?NavID=603.26).
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