Landkreis Landsberg am Lech – Für den Landkreis Landsberg am Lech wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 100 am 09.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten (77,3 RKI 09.04.2021). Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten ab Sonntag, 11.04.2021, 00:00 Uhr.
Das Landratsamt macht dies amtlich bekannt (Amtsblatt Nr. 26/2021) – einzusehen auf www.landratsamt-landsberg.de
Aus dieser Bekanntmachung ergeben sich ab Sonntag, den 11.04.2021, 0 Uhr, insbesondere nachfolgende Änderungen:
Nächtliche Ausgangssperre: Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, sowie
zusätzlich den Angehörigen eines (1) weiteren Hausstands,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf (5) Personen nicht überschritten wird.
Hinweise:
1. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
2. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Sport: Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf (5) Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt) oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist wieder erlaubt
Einzelhandel: Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet); hierbei gilt:
ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden;
Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m. der Verkaufsfläche;
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht;
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden wie folgt zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes; diese müssen durch den Kunden wahrheitsgemäß angegeben werden; Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.
Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Der Betreiber hat die Kontaktdaten in gleicher Weise zu erheben wie der Einzelhandel
Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform wieder zulässig. Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist ebenfalls wieder zulässig.
Die Regelungen der amtlichen Bekanntmachung zur Feststellung des 7-Tage-Inzidenzwerts vom 03.04.2021 werden durch die Regelungen, die sich aus dieser Bekanntmachung ergeben ersetzt.
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