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Bayern geht vorsichtig Lockerungen der Corona-Regelungen an. Erleichterungen für Außengastronomie, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport.

Vorsichtig zuversichtlich dürfen jetzt die Gastronomen sein. Archivfoto: aloys.news

München – Die dritte Welle der Corona-Pandemie sorgt nach wie vor für erhebliche Infektionszahlen in Bayern und Deutschland. Die Intensivstationen sind immer noch hoch belastet. Gleichwohl sind erste Anzeichen der Besserung erkennbar: Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist leicht rückläufig und die Zahl der Impfungen ist deutlich angestiegen. Vor diesem Hintergrund gelten zwei Prinzipien. Erstens: Die Infektionszahlen müssen weiter gesenkt werden. Die Regelungen der Notbremse bleiben deswegen in Kraft. Nur so können die Intensivstationen entlastet werden. Zweitens: Geimpfte und Genesene müssen ihre Grundrechte wieder weitergehend ausüben können, denn von ihnen gehen weniger Ansteckungsrisiken aus. Erleichterungen für Geimpfte und Genesen erfolgen entlang des bayerischen Kurses der Vorsicht und Umsicht. Nach denselben Grundsätzen können das Vorgehen in der Pandemie weiterentwickelt und Lockerungen vorbereitet werden.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:

1. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert.

2. Bayern geht voran und stellt bereits ab dem 6. Mai 2021 – und damit früher als der Bund – vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleich. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 6. Mai 2021 umgesetzt. Die besonderen Schutzmaßnahmen zugunsten vulnerabler Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unberührt. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter.

3. Die Regelungen über die nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV) gelten bis zum 6. Juni 2021 unverändert fort. Ab dem 7. Juni 2021 wird für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG übernommen.

4. Die Zahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 steigt beständig an. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV ab dem 10. Mai die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, das hierfür nötige Einvernehmen zu erteilen. Die zuständigen Staatsministerien werden die erforderlichen Konzepte (insbesondere Hygienemaßnahmen, Tests und Terminbuchungen) erstellen.

5. Ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens in Bayern sind die vielen Menschen, die sich in Laien- und Amateurensembles, etwa der Laienmusik oder im Bereich der Amateurtheater, engagieren. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung ein einvernehmliches Konzept zur Ermöglichung von Auftritts- und Probenmöglichkeiten für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 vorschlagen.

6. Bayern ist in Deutschland das Urlaubsland Nr. 1. Touristische Angebote werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 daher ab Freitag, den 21. Mai 2021, wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze Die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung hierfür ein entsprechendes Konzept (u. a. Terminvereinbarungen, 48 Stunden Tests, Abstands- und Hygienemaßnahmen) für inzidenzabhängige Öffnungen vorschlagen. Das Konzept muss die infektiologische Gesamtlage berücksichtigen und eine Rücknahme der Öffnungen bei entsprechender Inzidenzentwicklung vorsehen. Das Gleiche gilt für spezielle touristische Infrastrukturen.

7. Die Tourismusbranche ist ein Lebensnerv der bayerischen Wirtschaft und besonders schwer von den Corona-Maßnahmen betroffen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ein Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche entwickeln und dem nächsten Ministerrat darüber berichten. Dabei soll der Schwerpunkt des befristeten Programms auf der Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Branche liegen, insbesondere der Förderung von Investitionen in Barrierefreiheit, Digitalisierung und Ökologie.

8. Ab dem 10. Mai 2021 (Montag) findet für die 1. bis 3. Klasse der Grundschulstufe sowie die 5. und 6. Klasse der Förderschule in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht statt. Für die 4. Klasse bleibt es beim bisherigen System.

Ab dem 7. Juni 2021 wird in Bayern an allen weiterführenden Schulenin Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz kleiner 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht zugelassen.

9. Die Corona-Pandemie hat zu Beeinträchtigungen des Unterrichtsbetriebs und zu pandemiebedingten Lernrückständen und psychosozialen Belastungen bei Schülerinnen und Schülern geführt. Ziel muss sein, sie im Rahmen eines umfassenden Bildungsmonitorings mit einem breiten und bedarfsgerechten Angebot an Maßnahmen zu unterstützen, um die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit zu wahren. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Ministerrat das am 23. März 2021 beschlossene Konzept der bildungspolitischen Maßnahmen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird gebeten, über die Ausgestaltung und den Umsetzungsstand der Unterstützungsangebote – einschließlich Lernstandserhebung, Zeitplan abhängig vom weiteren Pandemiegeschehen, Monitoring- sowie Kommunikationsstrategie – zu berichten.

10. Ab dem 10. Mai werden alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter den bereits heute für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde etc.). Hundeschulenwerden ebenfalls ab dem 10. Mai in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

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