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Coronaschutzmaßnahmen im Landkreis Fürstenfeldbruck: Vom Ziehen und Lösen der Notbremse.

Ein Hin und Her der Regelungen erleben wir in vielen Landkreisen. Archivfoto: aloys.news

Landkreis Fürstenfeldbruck – Im Landkreis Fürstenfeldbruck kam es während der Osterferien zweimal zu Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Dies ist Folge des in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) verankerten inzidenzabhängigen Stufensystems bezüglich der Maßnahmen. Ein solches Stufensystem hatten Bund und Länder vereinbart, um je nach regionalem Infektionsgeschehen passgenaue und dennoch einheitliche Corona-Maßnahmen durchzuset-zen.

Die 12. BayIfSMV sieht vor, dass nach einem Über- oder Unterschreiten eines Inzidenz-Grenzwertes (35, 50 und 100) an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder verschärfte bzw. gelockerte Schutzmaßnahmen ab dem zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen gelten. Ausschlaggebend dafür ist allein der vom Robert-Koch-Institut (RKI) tagesaktuell veröffentlichte Inzi-denzwert.

Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürstenfeldbruck am Mittwoch, 31. März 2021, den dritten Tag in Folge über 100 lag (Stand 31. März laut RKI: 118,1), galten ab Karfreitag, 2. April 2021, die verschärften Regelungen der sogenannten „Notbremse".

Nur eine Woche später, am Mittwoch, 7. April 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz bereits wieder den dritten Tag in Folge unter 100 (Stand 7. April laut RKI: 84,4). Ab dem heutigen Freitag, 9. April 2021 gelten daher zunächst wieder vereinzelte Lockerungen in bestimmten Bereichen.

Ein von diesem Regelungsregime unabhängiges System gilt allerdings nach der 12. BayIfSMV für die Schulen und Kitas: Zur besseren Planbarkeit für Lehrer, Schüler und Eltern sieht die Verordnung vor, dass der vom RKI veröffentlichte Inzidenzwert am Freitag einer jeden Woche der jeweilige Stichtag für die Bestimmung der Schutzmaßnahmen für die gesamte folgende Woche darstellt. Immer freitags muss das Landratsamt als zuständige Kreisverwaltungsbehörde daher die RKI-Inzidenz öffentlich bekanntgeben.

Dieses System führte diese Woche im Landkreis Fürstenfeldbruck dazu, dass am Mittwoch, 7. April 2021 die Voraussetzungen für Lockerungen mit Wirkung ab heute Freitag, 9. April 2021 eingetreten sind – das wieder ansteigende Infektionsgeschehen aber schon heute, 9. April 2021, gelockerte Maßnahmen für Schulen und Kitas für die kommende Woche nicht zulässt.

Sollte das Infektionsgeschehen und damit auch der Inzidenzwert weiter ansteigen, muss daher schon bald wieder verschärft und die „Notbremse" gezogen werden. Ein Inkrafttreten der Notbremse und der damit verbundenen Maßnahmen droht frühestens ab Dienstag,13. April 2021, und zwar im Fall, dass auch morgen, Samstag 10. April 2021, und übermorgen Sonntag, 11. April 2021, der vom RKI veröffentliche Inzidenzwert bei über 100 liegt.

Landrat Thomas Karmasin bedauert die derzeit in Hinblick auf eine Verlässlichkeit der Maßnahmen schwierige Infektionslage und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis aufgrund der sich kurzfristig ändernden Regelungen: „Leider haben wir den Grenzwert von 100 erst über- und dann – eigentlich ja sehr wünschenswert – recht schnell wieder unterschritten. Jetzt steigen die Zahlen wieder. An das Stufensystem sind wir als Landkreis gebunden; unangenehm ist es, wenn man als Landkreis wie wir aktuell um einen bestimmten Grenzwert pendelt und sich diese Instabilität in häufig wechselnden Regelungen niederschlägt. Alle beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landratsamt, in den Impfzentren und an den Teststellen arbeiten nach wie vor unter vollem Einsatz an einer Eindämmung der Infektionslage."

Ab Montag, 12. April 2021 gelten zudem nach entsprechender Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung folgende neue Regelungen für den Bereich des Einzelhandels: Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels betrachtet. Eine Öffnung dieser Geschäfte ist daher nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen. Außerdem bleiben die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport zunächst bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

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