Landkreis Starnberg – Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen wurde verlängert und gilt bis 29. März.
Der Konsum von Alkohol auf den schon bisher in der Allgemeinverfügung genannten öffentlichen Plätzen ist nach wie vor verboten. Allerdings wurden einige Bereiche angepasst bzw. geändert.
In der Gemeinde Andechs gilt das Alkoholverbot nicht mehr für den Parkplatz beim Kloster Andechs, sondern jetzt im Bereich des Klosters Andechs entlang der Bergstraße.
In der Gemeinde Herrsching hat sich der Bereich, in dem das Alkoholverbot gilt vergrößert. Das Alkoholverbot gilt jetzt entlang der Seepromenade Herrsching beginnend ab dem Sportplatz an der Rieder Straße einschließlich des dortigen Parkplatzes und der Erholungsfläche Summerstraße 36 (Minigolfplatz) bis zum Seespitz und weiter zur Wasserwachtstation einschließlich der dazugehörigen Erholungsfläche entlang des Promenadenwegs bis zur Hausnummer 12.
Neu ist ein Alkoholverbot in der Gemeinde Wörthsee, und zwar auf der Seepromenade beginnend ab der Seestraße (Höhe Rathaus) bis einschließlich des Badeplatzes Birkenweg sowie auf den Badeplätzen Maistraße und Roßschwemme.
Die Allgemeinverfügung sowie alle weiteren Informationen zum Coronavirus sind unter www.lk-starnberg.de/corona abrufbar.
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