Landkreis Landsberg am Lech – Die Anrufe der Hobbygeflügelhalter– teilweise mit nur fünf Hühnern – im Landratsamt, wann mit dem Ende der Aufstallungspflicht gerechnet werden kann, häufen sich. Der Leiter des Veterinäramtes, Dr. Michael Veith kann diesbezüglich momentan jedoch keine Entwarnung geben –ganz im Gegenteil:

„Bislang wurde das Geflügelpestvirus bayernweit lediglich bei Wildvögeln nachgewiesen, Landsberg ist derzeit mit zwei Funden im südlichen Landkreis betroffen. Ganz aktuell gab es nun jedoch den ersten Erregernachweis in Bayern im Raum Bayreuth in einer privaten Hobbygeflügelhaltung, in dessen Folge alle Tiere des Bestandes getötet werden mussten. Auch dort gab es im Vorfeld eine Feststellung von AI-Virus bei einem Wildvogel."

Auch das Umweltministerium stuft das Einschleppungsrisiko der aviären Influenza in Hausgeflügelbestände als hoch ein und ruft bayernweit zu erhöhter Vorsicht und der Umsetzung sogenannter Biosicherheitsmaßnahmen wie z.B. Verwendung bestandseigener Schutzkleidung sowie Einrichtungen zur Schuhdesinfektion auf.

Was vielen Hobbygeflügelhaltern oft nicht bewusst ist, sind die massiven Handels- und Vermarktungseinschränkungen, sobald die Krankheit in einem auch noch so kleinen Bestand amtlich festgestellt wird. „Dann besteht neben der Tötung des gesamten betroffenen Bestandes die gesetzliche Verpflichtung, um einen Ausbruchsbetrieb ein Sperrgebiet mit einem Radius von drei Kilometern zu errichten. Im gesamten Sperrgebiet müssen Vermarktungsverbote von Eiern, Geflügel, Geflügelfleisch, und weiterer Produkte, die damit im Zusammenhang stehen, verhängt werden", so Veith.

Hieraus entstehen nicht nur massivste wirtschaftliche Einbußen gewerblicher Geflügelhalter– auch tierschutzrechtliche Probleme können beim Mastgeflügel entstehen, wenn die Tiere nicht rechtzeitig ausgestallt werden können und das Platzangebot für ausgemästete Tiere knapp wird.

Das Veterinäramt weist darauf hin, dass bei Verstößen gegen die Aufstallungspflicht im Hinblick auf das Seuchenrisiko und gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung empfindliche Bußgelder fällig werden können.

Bei vorsätzlicher Missachtung der Aufstallungspflicht kann es zudem im Schadensfall zu Problemen mit der Regulierung über die Bayerische Tierseuchenkasse kommen, so dass kleine Hobbyhalter ggf. für die entstehenden wirtschaftlichen Schäden von Großbetrieben in Regress genommen werden.

Deshalb gilt weiterhin die dringende Aufforderung, die in der zunächst bis zum 15.03.2021 geltenden Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landsberg am Lech vom 05.01.2021 aufgeführten Biosicherheitsmaßnahmen strengstens zu beachten und das Geflügel in den Ställen zu belassen.

Zu finden ist die Allgemeinverfügung unter „Pressemitteilungen" auf der Webseite des Landratsamtes: www.landratsamt-landsberg.de