München - Insbesondere in Corona-Zeiten eine häufig gestellte Frage an Christian Seidel, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, ob sich der Urlaubsanspruch automatisch aufgrund von Kurzarbeit verkürzt. Oder ist hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise aufgrund einer Betriebsvereinbarung notwendig? Dies war bisher umstritten.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Wir haben die Details zum aktuellen Urteil kurz zusammengefasst.
Die kurze Antwort: Ja, eine Urlaubskürzung ist rechtens. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage komplett aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend zu berücksichtigen.
Im zu Grunde liegenden Urteil vom 30. November 2021 war die Klägerin an drei Tagen pro Woche beschäftigt und hatte einen anteiligen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen pro Jahr. Die beklagte Arbeitgeberin führte aufgrund der Corona–Pandemie Kurzarbeit ein. Die Parteien trafen Kurzarbeit-Vereinbarungen, wonach die Klägerin unter anderem in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.
Die Arbeitgeberin kürzte daraufhin den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Klage gewehrt.
Sie vertrat die Auffassung, die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden und eine Kürzung des Urlaubs um 2,5 Tage sei deswegen nicht rechtmäßig.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage jedoch abgewiesen.
Zur Begründung führte das BAG u.a. aus, dass die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind.
Aus diesem Grund ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs zulässig.
Sie haben Fragen zu diesem Urteil?
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich, aber auch generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei mir.
Ich helfe Ihnen gerne.
Ihr Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht
089 / 54 714 3
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
By accepting you will be accessing a service provided by a third-party external to https://aloys.news/
Kommentare