Landkreis Landsberg am Lech – Die wesentlichen neuen Regelungen für den Landkreis Landsberg am Lech bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 (aktuell: 103,9 – RKI 23.04.2021)
Einzelhandel, Geschäfte, körpernahe Dienstleistungen
Für Geschäfte, die inzidenzunabhängig öffnen dürfen, (z.B. Lebensmittelhandel, Optiker, Drogerien… ) hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche, sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche; Für Click & Meet gelten die gleichen Regelungen für den Platzbedarf.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, mit Ausnahme von (ausschließlich) Friseuren und der Fußpflege mit den Maßgaben, dass auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht besteht und die Inanspruchnahme nur zulässig ist, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
Click & Meet ist ab einem Inzidenzwert von über 150 untersagt, es besteht nach wie vor die Möglichkeit zu Click & Collect; bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 (wie aktuell im Landkreis) gilt, dass Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
Kontaktbeschränkungen
Bei den geltenden Kontaktbeschränkungen ist die Regelung zu der wechselseitigen, unentgeltlichen, nicht geschäftsmäßigen Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren weggefallen.
Sport
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind bei einem Inzidenzwert von über 100 nur im Rahmen einer kontaktfreien Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit ODER mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Schulbetrieb
Die Inzidenzregelungen für den Schulbetrieb, die sog. "Freitagsinzidenz" wurde gestrichen, es gilt das unten beschriebene Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen.
Verfahren bei Inzidenzabhängigen Verfahren
Überschreitet der Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100, treten die entsprechenden Regelungen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft; unterschreitet der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100, so treten die entsprechenden Lockerung ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft; Die entsprechende amtliche Bekanntmachung wird unverzüglich durch das Landratsamt erfolgen.
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