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Die aktuell geltenden Corona-Regelungen in Bayern bleiben bis zum 28. Juli in Kraft. Ab 1. Juli dürfen bis zu 1.500 Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen, Tagungen und Kongressen unter freiem Himmel teilnehmen. Gastronomische Angebote künftig bis 1 Uhr möglich

Bis zu 1.500 Teilnehmer dürfen bei Kongressen unter freiem Himmel dabei sein. Archivfoto: aloys.news

München – Die geltende 13. BayIfSMV wird bis einschließlich 28. Juli 2021 (also um vier Wochen) verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 (Donnerstag) gelten dabei folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:

  • Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen. Tagungen und Kongresse werden analog behandelt.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 25 entfällt an den weiterführenden Schulen die Maske am Platz für Schüler und Lehrkräfte, die mindestens zweimal, empfohlen drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen. In der Grundschulstufe verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Gastronomische Angebote dürfen künftig bis 1:00 Uhr (bisher 24:00 Uhr) zur Verfügung gestellt werden.
  • Überregionale Märkte sollen mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten zugelassen werden.
  • Aufgrund Bundesrechts entfällt zum 1. Juli 2021 die Bundesnotbremse (§ 28b IfSG). Damit gibt es keine bundesrechtliche Regelung mehr für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 100. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte künftig wieder eine 7-Tage-Inzidenz größer als 100 aufweisen, gelten auch dort künftig die bayerischen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden (z. B. Kontaktbeschränkung auf den eigenen und zwei weitere Hausstände, Veranstaltungen max. 25 Personen indoor und 50 Personen outdoor, Testnachweiserfordernisse in Gastronomie, Beherbergungswesen, Sport und Kultur). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anpassen.

  • Die Staatsregierung begrüßt den Vorschlag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, mit zielgerichteten Impfaktionen auch Studierende in Bayern in die Bayerische Impfstrategie einzubeziehen. Dies kann ein wesentlicher Baustein zu einem sicheren Präsenzbetrieb an den Universitäten und Hochschulen in Bayern im Wintersemester 2021/2022 sein. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege werden ein Konzept zu erarbeiten.

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