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Das Landratsamt Starnberg weist auf die erste Umtauschfrist für Führerscheininhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 hin. Sie endet am Mittwoch, 19. Januar 2022

Das Landratsamt Starnberg weist auf die erste Umtauschfrist für Führerscheininhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 hin. Sie endet am Mittwoch, 19. Januar 2022 Symbolfoto: aloys.news

Landkreis Starnberg – Bis 2033 muss jeder deutsche Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Um eine Überlastung der mit der Umtauschaktion befassten Führerscheinstellen und lange Wartezeiten zu vermeiden, erfolgt der Umtausch in einem gestaffelten Verfahren mit Umtauschfristen. Die Umtauschfristen orientieren sich bei „Papierführescheinen" nach dem Geburtsjahr und bei bisher unbefristeten Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsdatum. Das Landratsamt Starnberg bittet um Beachtung der Austauschfristen und darum, den Antrag erst zu stellen, wenn man tatsächlich betroffen ist. Verfrüht gestellte Anträge müssen zurückgestellt werden.

Die ersten Führerscheine werden am 20. Januar 2022 ungültig. Betroffen sind die alten „Papierführerscheine" von Führerscheininhabern der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958. Im Landkreis Starnberg rechnet man in dieser ersten Phase mit mehr als 6000 umzutauschenden Führerscheinen. Ein erheblicher Anteil davon wurde bereits bearbeitet. Derzeit erhält der BürgerService im Landratsamt Starnberg etwa 400 Anträge wöchentlich. Insgesamt rechnet man im Landkreis Starnberg mit ca. 90 000 umzutauschenden Führerscheinen.

Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss unter Umständen mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Ob es hierbei Übergangsfristen gibt, wird derzeit noch geklärt. Auch im Ausland kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen. Ein Ablaufdatum bedeutet, dass das Dokument seine Gültigkeit, aber nicht, dass der Fahrer damit seine Fahrerlaubnis verliert.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Die neuen EU-Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.

Nähere Informationen zum Umtausch Ihres Führerscheins erhalten Sie über www.lk-starnberg.de. 

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