Landkreis Landsberg – Für den Landkreis Landsberg am Lech wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 50, heute, am 29. März, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit treten Änderungen/Verschärfungen in Kraft, die ab Mittwoch, 31.03.2021, 0.00 Uhr gelten.

Das Landratsamt Landsberg am Lech hat dies amtlich festgestellt und bekannt gemacht (Amtsblatt Nr. 21/2021). Aus dieser Bekanntmachung ergeben sich ab insbesondere nachfolgende Änderungen:

Sport: Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf (5) Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt) oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.

Einzelhandel: Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet); hierbei gilt: ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden; Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein, als ein Kunde je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche; In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden wie folgt zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes; diese müssen durch den Kunden wahrheitsgemäß angegeben werden; Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.

Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Der Betreiber hat die Kontaktdaten in gleicher Weise zu erhe-ben wie der Einzelhandel.

Das Amtsblatt 21/2021 ist auf der Internetseite des Landratsamtes www.landratsamt-landsberg.de einsehbar.