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Kein Verbot der „Spaziergänge“ im Landkreis Weilheim-Schongau

Kein Verbot der „Spaziergänge“ im Landkreis Weilheim-Schongau Symbolbild: aloys.news

Landkreis Weilheim-Schongau – Das Landratsamt Weilheim-Schongau sieht sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung bestätigt, im Falle der so genannten „Spaziergänge" im Landkreis Weilheim-Schongau derzeit keine Allgemeinverfügung zu erlassen, um diese Versammlungen einzuschränken. 

Maßgeblich sind dafür mehrere Gründe: 

 Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut, das im Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist. Dieses gilt es zu respektieren. Daher kann von einer „Duldung" im Sinne einer Hinnahme gesetzeswidrigen Verhaltens keine Rede sein. 

 Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch eine Allgemeinverfügung ist nicht ohne weiteres möglich. Dafür müsste eine tatsächliche, durch Fakten belegte erhöhte Gefahrensituation oder ein erhöhtes Infektionsrisiko bzw. ein außergewöhnliches Infektionsgeschehen vorliegen. Dies ist jedoch im Landkreis nicht der Fall. Alle Veranstaltungen verliefen friedlich, die Abstände der Teilnehmer im Freien wurden nach Begutachtung eingehalten. 

 Vertreter des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landratsamt WeilheimSchongau verschafften sich in der vergangenen Woche und in dieser Woche vor Ort in mehreren Kommunen (Weilheim, Penzberg, Schongau, Huglfing) bei mehreren „Spaziergängen" ein Bild der Lage. Sie tauschten sich intensiv mit Vertretern der zuständigen Polizeiinspektionen aus. Es wurde einstimmig festgestellt, dass die Versammlungen friedlich und geordnet abliefen und derzeit kein Handlungsbedarf aus Sicherheitsgründen besteht. 

 Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind bei der Kreisbehörde, wie bereits mitgeteilt, anzeigepflichtig. Auch im Landkreis Weilheim-Schongau kam es zu vereinzelten Veranstaltungen dieser Art, die nicht angemeldet waren. Die bloße Verletzung der Anzeigepflicht rechtfertigt jedoch laut aktueller Rechtsprechung nicht das kategorische Verbot einer Versammlung: Beispielhaft sind dabei die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München, die Allgemeinverfügung des Nachbarlandkreis Landsberg am Lech am 24.01.2022 aufzuheben sowie die Allgemeinverfügung des Nachbarlandkreises Starnberg am 19.01.2022 aufzuheben. 

 Angemeldete Versammlungen erhalten eventuell einen Auflagenbescheid, in dem etwa nach Bedarf eine Maskenpflicht eingefordert wird. Nach der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt im Freien derzeit keine Maskenpflicht. Bei unangemeldete Versammlungen übernimmt die Polizei die Ordnungsaufgaben, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. 

 Erwiesenermaßen können jedoch auch von verfassungsrechtlich geschützten Versammlungen Infektionsgefahren ausgehen. Daher ist es der Versammlungsbehörde gestattet, nach Notwendigkeit bindenden Regelungen für Versammlungen (Beschränkungen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnehmerobergrenze, Hygienekonzept und andere dem Infektionsschutz dienenden Maßgaben) zu erlassen. 

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