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Landratsamt Starnberg verbietet "Corona-Spaziergänge" in Starnberg, Gilching, Gauting und Herrsching.

Landratsamt Starnberg verbietet "Corona-Spaziergänge" in Starnberg, Gilching, Gauting und Herrsching. Symbolbild: aloys.news

Das Landratsamt Starnberg untersagt per Allgemeinverfügung für kommenden Montag, 17. Januar in den Gebieten der Stadt Starnberg, sowie der Gemeinden Gilching, Gauting und Herrsching alle stationären oder sich fortbewegenden Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Coronamaßnahmen. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten „Montags- bzw. Corona-Spaziergänge" oder auch „Kerzendemos". Das Verbot gilt selbstverständlich nur, sofern die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist. „Unsere galoppierenden Infektionszahlen können wir nur dann eindämmen, wenn auch solche Versammlungen einen vernünftigen Rahmen haben. Das gelingt aber nur, wenn man kooperative Versammlungsleitungen hat und nicht Organisatoren, die sich jeglicher Verantwortung bewusst entziehen und den Versammlungen einfach ihren Lauf lassen. Das ist nicht nur illegal, sondern führt alle an der Nase herum. Und das in einer Zeit, in der wir alles versuchen, die Pandemie endlich in den Griff zu bekommen", erklärt Landrat Stefan Frey die Maßnahme.

Die extrem stark steigenden Infektionszahlen im Landkreis Starnberg in den letzten Tagen sowie die von Woche zu Woche steigende Anzahl von Teilnehmern machen dieses Verbot notwendig. Die 7-Tage-Inzidenz hat mit 708,6 (Stand RKI 14.1.) einen neuen Höchststand erreicht. Aufgrund der täglichen Fallzahlen muss derzeit von einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens ausgegangen werden. Der Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den sogenannten „Corona-Spaziergängen" vor einer konkreten Ansteckung mit dem Coronavirus, kann daher nicht mehr gewährleistet werden. Zu den unmittelbaren Gefahren im Sinne der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehören aber eben auch die unmittelbaren Gefahren für die menschliche Gesundheit, derzeit insbesondere die Gefahr der der Ansteckung mit dem Corona-Virus und der überaus ansteckenden Omikron-Variante. Hinzu kommt, dass Mangels eines Versammlungsleiters auch keine Möglichkeit besteht, Auflagen und Schutzmaßnahmen festzulegen bzw. mit den Organisatoren abzustimmen die dem Infektionsgeschehen gerecht werden. Ein geordneter Ablauf entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann weder von der Versammlungsbehörde noch durch die Polizei sichergestellt werden.

Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger firstgerechter Anmeldung beim Landratsamt und entsprechend den dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzurechnen sind.

Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung ist im Amtsblatt des Landkreises unter www.lk-starnberg.de/amtsblatt veröffentlicht. 

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