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Landratsamt Starnberg warnt: Der Lockdown gilt auch für Silvester. Die Regelungen für den letzten Abend im Jahr im Detail. Das Zünden von Feuerwerkskörpern im privaten Garten, auf der Terrasse und auf Balkon sind allerdings erlaubt.

Nicht zulässig ist der Besuch von beliebten Aussichtspunkten um auf das neue Jahr anzustoßen. Foto: aloys.news

Starnberg – Das Landratsamt Starnberg weist darauf hin, dass der Lockdown auch für Silvester gilt. Die Bayerische Staatsregierung hat keine Ausnahmeregelungen für das bestehende Ausgangsverbot zugelassen. Das Verlassen der Wohnung ist also auch an Silvester nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt; dazu gehört gerade nicht das Verlassen der Wohnung für das Feuerwerk nach 21 Uhr.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zum Begriff der Wohnung präzisiert, dass dazu auch der Garten, die Terrasse und der Balkon gehört. Das heißt, dass das Böllern und Zünden von Feuerwerkskörperm im privaten Garten zu Silvester zulässig ist. Nicht zulässig ist etwa das Besuchen von beliebten Aussichtspunkten, um dort gemeinsam auf das neue Jahr anzustoßen und gemeinsam das Silvesterfeuerwerk zu bestaunen. An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist demnach der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Landrat Stefan Frey mahnt aber auch hier zu Vorsicht: „Meiden Sie auch zum Jahresende unmittelbare persönliche Begegnungen, so gut es geht. Nutzen Sie heuer einfach vermehrt Telefon oder das Internet zur Übermittlung Ihrer Neujahrsgrüße und kommen Sie gesund in das neue Jahr 2021!"

Damit es hier auch wirklich keine Missverständnisse gibt, hat das Landratsamt Starnberg zusätzlich noch eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ist das Mitführen oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerdem an den nachfolgenden Plätzen und Anlagen nochmals ausdrücklich untersagt:

In der Stadt Starnberg:
Am Kirchplatz, sowie entlang der Seepromenade Starnberg beginnend ab Zugang zur Promenade (Seepromenade 2) bis zum Bucentaurpark. Im Erholungsgebiet Percha / Kempfenhausen ab der Nepomuk-Brücke inclusive des Parkplatzes bis zum Seehang. Im Bereich des Schlossparks, zwischen St. Josefs-Kirche und dem Schloss Starnberg sowie dem Vorplatz der Schlossberghalle.

In der Gemeinde Herrsching:
Entlang der Seepromenade Herrsching beginnend ab dem Bereich vor der Wasserwachtstation, Richtung Seespitz bis zum Sportplatz an der Rieder Straße einschließlich des dortigen Parkplatzes

In der Gemeinde Andechs:
Im Bereich des Klosters Andechs einschließlich des dortigen Parkplatzes

An allen S-Bahnhöfen des Landkreises Starnberg und ihren Vorplätzen

Die genauen Umgriffe des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung sind unter https://www.lk-starnberg.de/coronavirus_karte ersichtlich. 

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